(Stand: 19.02.2021, 10:00 Uhr)

 

Der Gesetz­ge­ber hat eine Erwei­te­rung hin­sicht­lich der Inan­spruch­nah­me von Kin­der­kran­ken­geld 2021 beschlos­sen. Dem­nach gibt es einen zusätz­li­chen Anspruch von jeweils 10 zusätz­li­chen Tagen für jedes Eltern­teil, bei Allein­er­zie­hen­den sind es wei­te­re 20 Tage. Die­ser Anspruch gilt auch, wenn die Betreu­ung des Kin­des pan­de­mie­be­dingt zu Hau­se erfor­der­lich ist.

Hin­weis: Eltern, die wäh­rend der Coro­na-Pan­de­mie im Jahr 2021 bei ihrer Kran­ken­kas­se wegen der Nicht-Inan­spruch­nah­me von Kita, Kin­der­ta­ges­pfle­ge oder Schu­le Kin­der­kran­ken­geld bean­tra­gen, benö­ti­gen ggf. eine Beschei­ni­gung der Einrichtung.

 

Hier fin­den Sie eine ent­spre­chen­de Vor­la­ge unse­res Stadt­ver­ban­des sowie eine Mus­ter­be­schei­ni­gung und ein Infor­ma­ti­ons­schrei­ben des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums für Fami­lie, Senio­ren, Frau­en und Jugend:

 

Vorlage Volkssolidarität_Nachweis_Nichtinanspruchnahme Kita_22.01.2021

Infoschreiben BMFSFJ zu zusätzlichen Kinderkrankentagen bei Einschränkung der Kinderbetreuung

Musterbescheinigung Nachweis über Nicht-Inanspruchnahme von Kita bei Beantragung von Kinderkrankengeld (Stand 19.02.2021)